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Was Hausbesitzer im Winter beachten müssen

Was Hausbesitzer im Winter beachten müssen

Hausbesitzer sind in der kalten Jahreszeit besonders gefordert. Sie müssen die von Objekt ausgehenden Gefahren so klein wie möglich halten. Das kann in langen, kalten und schneereichen Wintern zur echten Herausforderung werden.


Streu und Räumen: Ihre Pflichten als Hausbesitzer


Leise rieselt der Schnee und ist vom Hausbesitzer auf allen Gehwegen zu entfernen. Die Räum- und Streupflicht regeln die Städte und Gemeinde meist in Verordnungen. Einheitliche Zeiten gibt es nicht. Deshalb sollten sich Hausbesitzer bei der zuständigen Stelle informieren, zu welchen Zeiten geräumt werden muss. In der Regel muss in der Zeit geräumt werden, wo mit starkem Fußgängerverkehr zu rechnen ist. Werktags sollten die Gehwege also so früh geräumt sein, dass der Weg zur Arbeit, Schule oder Einkaufen sicher bewältigt werden kann.


Wie oft geräumt werden muss, hängt von der Witterung ab. Auch wenn der Hausbesitzer tagsüber auf der Arbeit ist, entbindet ihn das nicht von der Streu- und Räumpflicht. Schnee und Eis sind direkt nach ihrem Auftreten zu entfernen. Es sei denn, dass das Befreien der Wege sinnlos ist, da die Wetterbedingungen dies unmöglich machen. Das ist aber selten der Fall und der Hausbesitzer muss dies bei einem Unfall belegen können. Bei starkem Schneefall müssen die Gehwege in regelmäßigen Abständen trotzdem geräumt werden.


Welche Wege muss der Hausbesitzer räumen?


Die Wege auf dem eigenen Grundstück und die Wege, die direkt ans Grundstück grenzen. Hausbesitzer eines Eckgrundstücks haben aus diesem Grund häufig im Winter besonders viel zu tun. Wenn der Hausbesitzer dazu nicht in der Lage ist, sollte ein Winterdienst mit dem Räumen beauftragt werden. Auch Nachbarschaftshilfe ist ein guter Weg diesem Problem aus dem Weg zu gehen.


Streuen mit Salz, Splitt, Sand oder Asche?


Viele Orte untersagen das großflächige Streuen von Auftaumitteln wie Salz. Daher sind Sand, Splitt und Asche die Mittel der Wahl. Besondere Gefahrenstellen wie Treppen, Schrägen und Rampen dürfen und müssen jedoch häufig mit Salz gestreut werden.


Ein Weg in der Breite des Schneeschiebers reicht doch?


So schön es wäre, doch die Regeln sind andere und häufig in den entsprechenden Verordnungen vorgeschrieben. Als Faustregel gilt: Der geräumte Weg muss so breit sein, dass sich entgegenkommende Passanten problemlos passieren können müssen. Das ist ab etwa 1,2 Metern Breite der Fall. Einige Städte fordern jedoch eine Breite von 1,5 Meter oder mehr. Es reicht also nicht einmal mit dem Schneeschieber die Gehwege auf und um das Grundstück abzulaufen.


Hausbesitzer können die Räumpflicht auf die Mieter abwälzen


Wird ihr Objekt nicht von einem Winterdienst oder dem Hausmeister betreut, kann der Hausmeister den Winterdienst zur Aufgabe der Mieter erklären. Diese Pflicht muss aber explizit im Mietvertrag oder der zusammen mit dem Mietvertrag ausgehändigten und vom Mieter unterschriebenen Hausordnung verankert sein. Eine nachträgliche Übertragung der Pflichten auf den Mieter ist schwierig.


Dachlawinen und Eiszapfen: die Gefahr von oben


Der Hausbesitzer ist durch die Verkehrssicherungspflicht dazu gezwungen, solche Gefahren abzuwenden. Schneefanggitter sind eine gute Maßnahme um Fußgänger vor Dachlawinen zu schützen. Sie helfen allerdings nur bis zu einer bestimmten Menge an Schnee. Eiszapfen über Gehwegen müssen auf eigene Kosten entfernt werden. Bis zur Entfernung sollten Passanten mit entsprechenden Schildern vor der Gefahr von herabfallenden Eiszapfen oder Dachlawinen gewarnt werden.


Das Objekt auf den Winter vorbereiten


Hausbesitzer können viel tun, um Schäden durch Frost und Niederschlag zu vermeiden. Das beginnt beim rechtzeitigen Abstellen und Entleeren der Außenwasserhähne, dem Überprüfen der Beleuchtung und des Daches. Außerdem ist dafür zu sorgen, dass Räume, in denen Wasserleitungen verlaufen, frostfrei bleiben. Wer hier Energie sparen will, geht ein großes Risiko ein. Besonders Waschküchen in Kellern sind Gefahrenquellen, da zum Entlüften oft die Kellerfenster geöffnet sind. Verwenden sie daher möglichst Trockner, die ihre Abluft per Schlauch in einen Entlüftungsschacht abgeben können.


Hausbesitzer sollten Dachlasten kennen


Gerade auf Objekten mit flachen Dächern können sich große Mengen Schnee sammeln und es unter Umständen erforderlich machen, dass Dach von dieser Last zu befreien. Hier ist es hilfreich, wenn der Hausbesitzer die Dachlast kennt und so rechtzeitig das Räumen des Daches in Auftrag geben kann. Besonderes Augenmerk sollten Hausbesitzer auch auf die kleineren Gebäude auf dem Grundstück legen. Carports, Schuppen, Gartenhäuschen und Überdachung sind bei großen Mengen Schnee schnell an ihrer Belastungsgrenze.


Schnee von der Hauswand fernhalten


Schneeverwehungen, die direkt an der Außenwand entstehen, sollten Hausbesitzer möglichst schnell entfernen. Sonst besteht die Gefahr, dass die Wand an dieser Stelle feucht wird und das Gebäude Schaden nimmt.


Bewertungen: 4.40 von 5 bei 10 Stimme(n)

Baden-Württemberg  - Drittgrößtes Bundesland mit der Landeshauptstadt Stuttgart

Bayern  - Größtes Bundesland mit der Hauptstadt München

Berlin  - Bundeshauptstadt und Stadtstaat zugleich, flächengrößte Kommune Deutschlands

Brandenburg  - Landeshauptstadt Potsdam grenzt direkt an Berlin

Bremen  - Zweistädtestaat aus Landes Freie Hansestadt Bremen und Bremerhaven

Hamburg  - Freie und Hansestadt Hamburg ist die zweitgrößte Stadt Deutschlands

Hessen  - Wiesbaden ist Regierungssitz, die größte Stadt ist Frankfurt am Main

Mecklenburg-Vorpommern  - Sechstgrößtes Bundesland mit der Landeshauptstadt Schwerin

Niedersachsen  - Zweitgrößtes Bundesland mit dem Regierungssitz Hannover

Nordrhein-Westfalen  - Hauptstadt ist Düsseldorf, die größte Stadt ist Köln

Rheinland-Pfalz  - Residenzstadt und zugleich größte Stadt ist Mainz

Saarland  - Kleinstes Bundesland mit der Hauptstadt Saarbrücken

Sachsen  - Landeshauptstadt ist Dresden, die größten Städte sind Leipzig und Chemnitz

Sachsen-Anhalt  - Magdeburg ist Amtssitz, Wissenschaftszentren sind Halle und Magdeburg

Schleswig-Holstein  - Nördlichstes Bundesland mit der Hauptstadt Kiel

Thüringen  - Landeshauptstadt ist Erfurt, weitere Großstadt ist Jena

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