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Was sich mit dem Bestellerprinzip für Mieter ändert

Was sich mit dem Bestellerprinzip für Mieter ändert

Früher mussten Mieter den Makler meist selbst bezahlen. Dies galt selbst dann, wenn sie diesen ursprünglich nicht eingeschaltet hatten. Das hat sich nun geändert. Am 1. Juni 2015 trat das so genannte “Bestellerprinzip” in Kraft. Seitdem muss die Kosten für den Makler derjenige übernehmen, der ihn auch beauftragt hat. Die Regelung erscheint zunächst gerecht. Die Tücke liegt aber wie so oft im Detail.


Hohe Maklerprovisionen belasten Mieter


Bisher mussten Mieter für die Leistungen der Immobilienmakler aufkommen. Die Voraussetzung war lediglich, dass der Mieter im Vorfeld darüber informiert wurde, welche Provision auf ihn zukommt. Für Vermieter war dies sehr nützlich, denn sie engagierten einen Immobilienmakler, der sich um die Besichtigungen und sämtliche Formalitäten kümmerte. Zahlen mussten das die neuen Bewohner. Dabei entstanden schnell Summen, die 1.000 Euro und mehr betrugen.


Mietervereine und Verbraucherschützer befürworteten daher die Gesetzesänderung. Zu beachten ist dabei, dass die neue Regelung nur dann gilt, wenn es sich um Mietverträge über Wohnraum handelt. Für Käufer von Eigentumswohnungen, Häusern oder Grundstücken sowie für Gewerbemieter trifft das Gesetz nicht zu. Diese müssen auch weiterhin den Makler bezahlen.


Bisher waren mündliche Maklerverträge nicht ungewöhnlich, doch auch dies hat sich nun geändert. Künftig darf der Makler nur dann eine Provision berechnen, wenn der Mieter ihn ausdrücklich und zwar in Textform beauftragt hat.


Wie bewährt sich das Bestellerprinzip in der Praxis?


Problematisch wird es für den Makler, wenn sich der Mieter zwar direkt an ihn wendet, er ihm jedoch eine Wohnung aus dem Bestand anbieten möchte. Laut Wohnungsvermittlungsgesetz benötigt er hierfür die Zustimmung des Vermieters. Der Mieter muss nach der Reform nur dann eine Maklercourtage zahlen, wenn der Makler extra für ihn die Zustimmung des Vermieters eingeholt hat. Hat der Makler den Vermieter schon wegen eines anderen Auftrags kontaktiert, sodass ihm die Wohnung bereits bekannt ist, kann er vom zweiten Interessenten keine Provision mehr verlangen.


Dies gilt ebenso, wenn der Mietinteressent ihn direkt beauftragt hat. Für den Immobilienmakler ist das ein Problem, da er die Wohnungen in der Regel mehreren potentiellen Mietern zeigen möchte. Letztendlich besteht durch die neue Regelung die Gefahr, dass Immobilienmakler dem Wohnungssuchenden lediglich Objekte zeigen, die sich noch nicht im Portfolio befinden, anstatt den Fokus auf eine geeignete Wohnung zu legen.


Wird es gelingen, die Mieter tatsächlich zu entlasten?


Mit Sicherheit werden Vermieter die Kosten für den Makler auf die Miete und somit letztendlich auf die Mieter umlegen. Das wird dazu führen, dass das Mietpreisniveau weiter ansteigt, obwohl das nicht im Sinne der Erfinder ist.


Befürworter der neuen Regelung argumentieren damit, dass die Mietpreisbremse, die ebenfalls ein Teil des Mietrechtsnovellierungsgesetzes ist, dem entgegenwirkt. Danach darf die Miete bei einer Neuvermietung die ortsübliche Vergleichsmiete maximal um zehn Prozent übersteigen. Allerdings gilt die Mietpreisbremse lediglich in angespannten Wohnungsmärkten. Und auch nur, wenn das Bundesland ein solches Gebiet explizit festgelegt hat.


Ein weiteres Problem dürfte sein, dass die ortsübliche Vergleichsmiete in den meisten Fällen nur schwer ermittelt werden kann. Selbst die Mietspiegel geben häufig nur allgemeine Durchschnittswerte an. Im Zweifel sind Gerichtsprozesse erforderlich. Bleibt zu hoffen, dass sich die Vermieter an die rechtlichen Vorgaben halten.


Welche Probleme könnten für Makler und Vermieter durch das Bestellerprinzip entstehen?


Viele Immobilienmakler glauben, dass das Bestellerprinzip ihren Berufsstand bedroht und etlichen Maklern die Existenz kostet. Zudem wird befürchtet, dass sich das neue Gesetz auf den Wohnungsmarkt negativ auswirkt. Vermieter werden aus Kostengründen häufig auf einen Makler verzichten, wodurch sich Neuvermietungen verzögern könnten. Den Vermietern fehlt schließlich oftmals das Fachwissen, um beispielsweise einen Energieausweis oder eine Betriebskostenabrechnung korrekt zu erstellen. Auch die Wertermittlung zur Mietpreisfindung sollte man besser einem professionellen Immobilienmakler überlassen.


Fazit


Es bleibt zu hoffen, dass das Bestellerprinzip das erreicht, wofür es erschaffen wurde. Die Einführung soll schließlich für mehr soziale Gerechtigkeit innerhalb des Immobilienmarktes sowie eine gerechte Kostenverteilung zwischen den Mietern und Vermietern sorgen. Wer den Dienstleister beauftragt hat, soll diesen auch bezahlen, so die Devise. Unter den Immobilienmaklern könnte sie aber zu einer Marktbereinigung führen.


Bewertungen: 4.82 von 5 bei 11 Stimme(n)

Baden-Württemberg  - Drittgrößtes Bundesland mit der Landeshauptstadt Stuttgart

Bayern  - Größtes Bundesland mit der Hauptstadt München

Berlin  - Bundeshauptstadt und Stadtstaat zugleich, flächengrößte Kommune Deutschlands

Brandenburg  - Landeshauptstadt Potsdam grenzt direkt an Berlin

Bremen  - Zweistädtestaat aus Landes Freie Hansestadt Bremen und Bremerhaven

Hamburg  - Freie und Hansestadt Hamburg ist die zweitgrößte Stadt Deutschlands

Hessen  - Wiesbaden ist Regierungssitz, die größte Stadt ist Frankfurt am Main

Mecklenburg-Vorpommern  - Sechstgrößtes Bundesland mit der Landeshauptstadt Schwerin

Niedersachsen  - Zweitgrößtes Bundesland mit dem Regierungssitz Hannover

Nordrhein-Westfalen  - Hauptstadt ist Düsseldorf, die größte Stadt ist Köln

Rheinland-Pfalz  - Residenzstadt und zugleich größte Stadt ist Mainz

Saarland  - Kleinstes Bundesland mit der Hauptstadt Saarbrücken

Sachsen  - Landeshauptstadt ist Dresden, die größten Städte sind Leipzig und Chemnitz

Sachsen-Anhalt  - Magdeburg ist Amtssitz, Wissenschaftszentren sind Halle und Magdeburg

Schleswig-Holstein  - Nördlichstes Bundesland mit der Hauptstadt Kiel

Thüringen  - Landeshauptstadt ist Erfurt, weitere Großstadt ist Jena

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